Wissen · PIF und CPNP
PIF und CPNP: Pflichten für Kosmetik
Product Information File und Portalnotifikation — die Kernpflichten nach VO (EG) 1223/2009.
Der PIF (Product Information File) und die CPNP-Notifikation sind die zentralen Pflichten für kosmetische Produkte nach VO (EG) Nr. 1223/2009: Für jedes Produkt, das in der EU in Verkehr gebracht wird, muss eine vollständige Informationsdatei in der EU verfügbar sein — und das Produkt muss vor dem Inverkehrbringen im CPNP-Portal notifiziert werden.
Inhalte des PIF (Artikel 11)
- Beschreibung des Produkts (Zusammensetzung, Zielgruppe, Anwendung)
- Sicherheitsbewertung (Cosmetic Product Safety Report, Anhang I)
- Begründung der Claims (inkl. VO (EU) 655/2013)
- Herstellungsmethoden und GMP-Erklärung (ISO 22716)
- Tierexperimentelle Daten (sofern durchgeführt)
CPNP-Notifikation (Artikel 13)
Vor dem Inverkehrbringen übermittelt die verantwortliche Person die Produktinformationen an das Cosmetic Products Notification Portal der EU-Kommission — Kategorie, Rahmenformulierung, Etikett, verantwortliche Person. Giftnotrufe und Behörden greifen darauf zu.
Rolle der verantwortlichen Person
Die verantwortliche Person (Artikel 4) ist die in der EU niedergelassene Person, die die Konformität sicherstellt — sie muss den PIF führen und die Notifikation durchführen. Diese Rolle kann INOPREX für Kundenprojekte übernehmen.
Häufige Fragen
Wo muss der PIF verfügbar sein?
An der Adresse der verantwortlichen Person in der EU — elektronisch oder physisch, jederzeit für Behörden zugänglich.
Was passiert ohne CPNP-Notifikation?
Das Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden; die Notifikation ist Voraussetzung des Marktzugangs.
Müssen Claims im PIF belegt werden?
Ja — die Begründung muss dokumentiert sein; die VO (EU) 655/2013 nennt gemeinsame Kriterien für stützende Nachweise.
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