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Wissen · MDR Artikel 16

MDR Artikel 16: Sterilisation, Verpackung, Umetikettierung

Wer fertige Medizinprodukte sterilisiert, verpackt oder umetikettiert, wird selbst zum Hersteller.

Artikel 16 der EU MDR regelt die Herstellerstellung für Tätigkeiten an bereits fertigen Medizinprodukten: Wer ein Produkt sterilisiert, umetikettiert, zur Sterilhaltung neu verpackt oder umetikettiert, um es unter eigenem Namen in Verkehr zu bringen, wird selbst zum Hersteller — mit allen Pflichten aus Artikel 10 bis 16.

Die drei Tatbestände

Ausnahme: Handel mit unverändertem Produkt

Wer das Produkt unverändert vertreibt, bleibt Händler oder Importeur — die erweiterten Pflichten (QM nach ISO 13485, Mindestvorratshaltung an Etiketten, Meldung an den Hersteller) entfallen.

Warum das relevant ist

Viele Markeninhaber glauben, „nur umzuetikettieren“ und damit keine Herstellerpflichten zu tragen. Nach MDR greifen genau dann die vollen Herstellerpflichten. INOPREX kann diese Rolle für Kunden übernehmen.

Häufige Fragen

Was bedeutet das für Eigenmarken?

Wer als Marke ein fremdes Medizinprodukt unter eigenem Namen auf den Markt bringt, ist Hersteller. Alternative: INOPREX übernimmt die Herstellerrolle und der Kunde vermarktet als Marke.

Welche Nachweise braucht Artikel 16?

Ein zertifiziertes QM-System nach ISO 13485 (oder gleichwertig), Rückverfolgbarkeit, Meldewege, Mindestvorräte an Verpackungsmaterial.

Auf Ihr Projekt anwenden

Wir übertragen diese Regeln direkt auf Ihr Vorhaben — von der Einordnung bis zum Marktzugang. Ersteinschätzung binnen zwei Arbeitstagen.

Stand: · Fachlich verantwortlich: INOPREX Wissenschaftliche Leitung

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