Wissen · Kosmetik-Claims
Kosmetik-Claims: zulässige Werbeaussagen
VO (EU) 655/2013: gemeinsame Kriterien für die Prüfung kosmetischer Werbeaussagen.
Kosmetische Werbeaussagen (Claims) sind in der EU reguliert: Die VO (EG) 1223/2009 verbietet irreführende und medizinisch anmutende Aussagen, die VO (EU) 655/2013 legt gemeinsame Kriterien fest, an denen Claims geprüft werden. Jede Aussage muss wahrhaftig, belegtbar, ehrlich, fair und informierend sein — die Stützung muss im PIF dokumentiert sein.
Die gemeinsamen Kriterien (VO 655/2013)
- Wahrhaftigkeit: Aussagen müssen der Realität entsprechen
- Belegbarkeit: Nachweise für jede Aussage (Tests, Studien, Expertenbewertung)
- Ehrlichkeit: kein Übersteigern von Effekten
- Fairness: keine Herabsetzung der Konkurrenz
- Informierte Entscheidung: klare, verständliche Aussagen
- Regulatorische Konformität: keine Grenze zu Medizinprodukt oder Arzneimittel überschreiten
Typische Fehlerquellen
- Medizinisch anmutende Begriffe (z. B. „heilt“, „therapiert“) für Kosmetika
- Claims ohne dokumentierte Stützung im PIF
- Übertragung von Testergebnissen auf unverwandte Formulierungen
- Verwechslung von In-vitro-Daten mit Anwendungsbelegen am Menschen
Praxis bei INOPREX
Wir prüfen Claims vor dem Ende der Formulierungsentwicklung und halten Nachweise im PIF bereit. Grenzfälle zur medizinischen Zweckbestimmung klären wir vorab — notfalls als Medizinprodukt mit sauberer MDR-Dokumentation.
Häufige Fragen
Ist der Claim „anti-aging“ zulässig?
Je nach Stützung: ja, wenn der belegte Effekt die Aussage trägt (z. B. reduzierte Faltenvisualisierung nach Anwendungstest). Unbelegte Superlative sind unzulässig.
Wer haftet für falsche Claims?
Die verantwortliche Person nach Artikel 4 der VO (EG) 1223/2009 — deshalb ist die Claim-Prüfung fester Bestandteil der INOPREX-Projekte.
Auf Ihr Projekt anwenden
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