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Wissen · Kosmetik-Claims

Kosmetik-Claims: zulässige Werbeaussagen

VO (EU) 655/2013: gemeinsame Kriterien für die Prüfung kosmetischer Werbeaussagen.

Kosmetische Werbeaussagen (Claims) sind in der EU reguliert: Die VO (EG) 1223/2009 verbietet irreführende und medizinisch anmutende Aussagen, die VO (EU) 655/2013 legt gemeinsame Kriterien fest, an denen Claims geprüft werden. Jede Aussage muss wahrhaftig, belegtbar, ehrlich, fair und informierend sein — die Stützung muss im PIF dokumentiert sein.

Die gemeinsamen Kriterien (VO 655/2013)

Typische Fehlerquellen

Praxis bei INOPREX

Wir prüfen Claims vor dem Ende der Formulierungsentwicklung und halten Nachweise im PIF bereit. Grenzfälle zur medizinischen Zweckbestimmung klären wir vorab — notfalls als Medizinprodukt mit sauberer MDR-Dokumentation.

Häufige Fragen

Ist der Claim „anti-aging“ zulässig?

Je nach Stützung: ja, wenn der belegte Effekt die Aussage trägt (z. B. reduzierte Faltenvisualisierung nach Anwendungstest). Unbelegte Superlative sind unzulässig.

Wer haftet für falsche Claims?

Die verantwortliche Person nach Artikel 4 der VO (EG) 1223/2009 — deshalb ist die Claim-Prüfung fester Bestandteil der INOPREX-Projekte.

Auf Ihr Projekt anwenden

Wir übertragen diese Regeln direkt auf Ihr Vorhaben — von der Einordnung bis zum Marktzugang. Ersteinschätzung binnen zwei Arbeitstagen.

Stand: · Fachlich verantwortlich: INOPREX Wissenschaftliche Leitung

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